Fassung: 01.06.2020

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

1. Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Sonnenschutz Kresnik e.U., FN 101729b (kurz „Kresnik“ oder „Lieferant“), gelten, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als vereinbarter Vertragsbestandteil. Der Vertragspartner von Kresnik wird nachfolgend kurz „Besteller“ oder „Käufer“ genannt.
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen des Bestellers sind für Kresnik nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich von Kresnik anerkannt wurden.

2. Vertragsabschluss

Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen und/oder Angebote (im Folgenden alle kurz „Angebote“) sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wenn diese als verbindlich bezeichnet sind, sind diese für 14 (vierzehn) Tage gültig, wenn keine andere Gültigkeitsdauer am Angebot angegeben ist. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Pläne, Skizzen und Ausführungsbeschreibungen sind vom Käufer zu prüfen, ob diese für den Käufer in Ordnung gehen. Der Lieferant behält sich sämtliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vor und darf der Besteller diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen.
Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder Lieferung oder Leistung von Kresnik zustande.
Liegen zwischen Auftragserteilung und tatsächlicher Lieferung mehr als acht Wochen, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Änderungen (Erhöhungen und Senkungen) der Kosten an Material und Löhnen in voller Höhe dem Besteller anzurechnen. Derartige vom Lieferanten unabhängige Erhöhungen berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt.

3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzung oder Angebote

Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, Kostenschätzung und/oder Angeboten (im Folgenden alle kurz „Angebote“) leistet der Lieferant keine Gewähr. Sofern nicht gesondert vereinbart und schriftlich festgehalten, sind die Angebote immer entgeltlich. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Mangels einer solchen Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.
Wird während der Leistungserbringung der im zugrundeliegenden Angebot angegebene Preis um mehr als 15% überschritten, hat der Lieferant den Besteller hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, binnen sieben Werktagen ab Mitteilung der Überschreitung einen schriftlichen Rücktritt zu erklären. Wird fristgerecht ein Rücktritt erklärt, hat der Besteller dem Lieferanten sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Aufwendungen samt dem anteiligen Werklohn zu ersetzen. Sollte der Besteller nicht innerhalb der oben genannten Frist den Rücktritt erklären, gilt die Überschreitung als genehmigt.
Sämtliche vom Lieferanten erstatteten Angebote samt den dazugehörigen Unterlagen, bspw Pläne, Skizzen, Ausführungsbeschreibungen und Zeichnungen, dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Kresnik Dritten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden.
Die in Angeboten angegebene Bauweise und für die Berechnung erforderlichen Werte werden entweder vom Lieferanten selbst aufgenommen oder sind dem Lieferanten vor Auftragserteilung vom Besteller bestätigt vorzulegen. Sollte in diesem Fall eine entsprechende Bestätigung nicht vorgelegt werden können, erfolgt die Berechnung anhand von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Die vom Besteller vorgelegten Werte sind Teil der Risikosphäre des Bestellers. Allfällige bauliche Veränderungen hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Lieferung

Sollte der Vertragsinhalt auf „Verkauf, Liefern, Montieren“ lauten, so ist Kresnik berechtigt, Produkte von Dritten zu verwenden. Kresnik ist jederzeit berechtigt, den Vertrag zum Teil oder zur Gänze durch Dritte (Subauftragnehmer) erfüllen zu lassen, wenn der Besteller ein Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist oder dies gesondert ausgehandelt wurde.
Sofern für die Lieferung von Produkten bzw. Erstattung von Dienstleistungen behördliche Genehmigungen oder sonstige Zustimmungserklärungen Dritter notwendig sind, sind diese vom Besteller kostenfrei für den Lieferanten rechtzeitig beizubringen. Sollte diese Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beigebracht werden, haftet für den Mehraufwand und die Mehrkosten der Besteller gegenüber dem Lieferanten. Sollte eine Lieferung oder Montage oder eine Dienstleistung dadurch nicht möglich sein, ist der Besteller gegenüber dem Lieferanten schadenersatzpflichtig, dem Lieferanten steht es allerdings frei, von seinem Stornorecht Gebrauch zu machen.
Soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, gilt die angegebene Lieferfrist bzw Lieferdauer für die jeweilige Kalenderwoche. Sollte die Lieferung aus Verschulden des Bestellers sich verzögern, vereiteln oder erschweren, hat dieser für die Mehrkosten gegenüber dem Lieferanten aufzukommen. Beim Besteller, der Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gehen mit vereinbartem Liefertermin alle Risken am Produkt auf den Besteller über, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat oder nicht. Sollte aus Verschulden des Bestellers eine Lieferung nicht vereinbarungsgemäß zustande kommen, sind die Kosten für die Zwischenlagerung sowie alle weiteren Kosten, wie insbesondere die Kosten der nochmaligen Anfahrt zum Lieferort, vom Besteller zu tragen. Die Zwischenlagerung erfolgt im Freilager ohne Überdachung auf Risiko des Besteller.
Es sind Teillieferungen und Teilleistungen zulässig. Bei Teillieferungen bzw Teilleistungen sind auch Teilrechnungen zulässig.
Fassung vom 01.06.2020
Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die sowohl außerhalb der Sphäre von Kresnik als auch außerhalb der Sphäre der Vorlieferanten von Kresnik liegen, insbesondere in den Fällen höherer Gewalt, dh Naturgewalten, Krieg, Streik, Terror, Epidemien, im Fall von Personalmangel, Betriebsausschließungen, Verzögerungen in der Anlieferung von für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Teilen Dritter, Betriebsstörungen, behördliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten, Transportverzögerungen, Zollverzögerungen, Verkehrsstörungen, ist Kresnik unter Ausschluss sämtlicher Schadensatzansprüche (welcher Art auch immer) des Käufers berechtigt, entweder die Lieferfrist zu verlängern, so lange die höhere Gewalt oder ihre Folgen andauert, oder vom Vertrag teilweise oder zur Gänze zurückzutreten.
Der Besteller hat jede Adressenänderung dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekanntgegeben Adresse als Lieferadresse und Zustelladresse für Erklärungen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke.
Der Versand erfolgt (auch bei Frankolieferungen) auf Gefahr des Bestellers.
Werden vom Besteller Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, insoferne deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaße vereinbart worden sind.

5. Montage, Service

Für den Fall, dass für die Erbringung der Lieferungen / Leistungen bestimmte Vorarbeiten durch Dritte zu erbringen sind, hat der Besteller auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass diese sach- und fachgerecht vor dem Liefertermin des Lieferanten abgeschlossen sind, damit der Lieferant seine Lieferungen / Leistungen erbringen kann. Treten hierbei Verzögerungen ein, zB wegen nicht fristgerechter Fertigstellung der Vorarbeiten oder nicht sach-und fachgerechter Vorarbeiten, so hat der Besteller dafür einzustehen und dem Lieferanten allenfalls entstehende Mehrkosten zu ersetzen.
Der Besteller hat den Lieferanten über alle notwendigen Gegebenheiten (zB Bausubstanz bei Gebäuden, etc) zu informieren sowie sonstige weitere notwendige Informationen zu erteilen, die für den Lieferanten bei der Lieferung oder Leistung relevant sind oder sein könnten.

6. Preise

Die vereinbarten Preise sind binnen einundzwanzig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug vom Besteller an den Lieferanten zu bezahlen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
Der Lieferant ist berechtigt, für den Fall der nicht fristgemäßen oder nicht vollständigen Bezahlung, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen.
Der Besteller, wenn dieser Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist nicht berechtigt, gegen die von ihm zu bezahlenden Preise Gegen- forderungen aufzurechnen (Kompensandoverbot), dies auch bei Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen, Mängeln und dergleichen.

7. Gewährleistung

Ein Umtausch der vom Lieferanten gelieferten und montierten Produkte ist außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen ausgeschlossen.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung mit nachfolgenden Abweichungen, wobei die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zugunsten von Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jedenfalls vorgehen.
Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche bzw gebrauchsbedingte Abnützung entstanden sind.
Der Lieferant ist im Fall der Gewährleistung, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nach eigenem Ermessen berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung) selbst zu bestimmen.
Der Besteller ist verpflichtet, Verbesserungen oder Austausch durch den Lieferanten zu erleichtern, zu kooperieren und alle dem Besteller zumutbaren Neben leistungen auf Kosten des Bestellers zu erbringen. Sollte der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird er gegenüber dem Lieferanten ersatzpflichtig bzw haftet für allfällige Schäden des Lieferanten.
Sollte es im Zuge von Mängelbehebungen und Sanierungen dazu kommen, dass das hergestellte Endprodukt Farbunterschiede, technische Unterschiede oder sonstige Unterschiede aufweist, so sind diese im zumutbaren Maße bzw soweit technisch erforderlich vom Besteller zu akzeptieren. Wenn die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten innerhalb des dem Besteller zur Kenntnis gebrachten Grenzmuster liegen, liegt kein Mangel vor.
Mängel sind vom Besteller, wenn dieser Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen , dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
Erhobene Mängelrügen berechtigen den Besteller, wenn dieser Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, das vereinbarte Entgelt zurückzuhalten.
Wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, (i) beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, (ii) hat der Besteller das Vorliegen von Mängeln zu beweisen, dies auch in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe, und (iii) wird die Anwendbarkeit von § 924 ABGB sowie § 933b ABGB ausgeschlossen.

8. Schadenersatz

Kresnik haftet nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kresnik nur für Personenschäden.
Wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt: Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögens- schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Verluste von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haftet Kresnik nicht. Die Haftung des Lieferanten ist bei grober Fahrlässigkeit – bei krass grober Fahrlässigkeit soweit zulässig – der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe der von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommenen Haftpflichtdeckung. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trägt der Besteller. Diese Haftungseinschränkungen gelten auch für Dritte, für die Kresnik einzustehen hat.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von Produkten erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, sofern das gelieferte Produkt nicht untrennbar mit unbeweglichen Gegenständen verbunden ist. Die gelieferte Ware und das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Für den Fall, dass der Besteller das Produkt gewerblich nutzt und weiter veräußert oder Dritten zur Nutzung überlässt, verpflichtet er sich, die Eigentumsrechte des Lieferanten zu respektieren und Vorsorge zu treffen, dass das Eigentum des Lieferanten bestehen bleibt. Sollte der Besteller selbst durch Verbindung mit unbeweglichen Gegenständen, unbeweglichen Sachen, Eigentümer der gelieferten Ware oder des gelieferten Produktes werden, so verpflichtet er sich, die Gesamteigentümereigenschaft rücksichtlich des Wertausgleiches an den Lieferanten abzutreten.

10. Widerrufsrecht

Die nachfolgenden Bestimmungen in diesem Absatz 10. Widerrufsrecht gelten ausschließlich für Besteller, bei denen es sich um Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) handelt und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss im Fernabsatz bzw. außerhalb der Ge- schäftsräume von Kresnik.
Besteller haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Zum Beispiel entfällt ein solches Rücktrittsrecht bei nach Kundenspezifikation angefertigten Waren. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsab- schlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Besteller den Lieferanten über ihren Namen, ihre Anschrift und, soweit verfügbar, ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Besteller die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an Sonnenschutz Kresnik e.U., Marburger Straße 109/6 8435 Wagna, Österreich, absenden.
Wenn Besteller den Vertrag widerrufen, wird Kresnik den Bestellern alle Zahlungen, die Kresnik von ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass vom Besteller eine andere Art der Lieferung als die von Kresnik angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei Kresnik eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Kresnik dasselbe Zahlungsmittel, das der Besteller bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Besteller wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Besteller wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Besteller ausdrücklich verlangt, dass Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben die Besteller der Kresnik einen ange- messenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller die Kresnik von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Darüber hinaus entfällt das Rücktrittsrecht der Besteller im Falle einer vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch Kresnik.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand
Für die gegenständliche vertragliche Vereinbarung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der nationalen und internationalen Verweisungsnormen.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wird die ausschließ- liche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Leibnitz, Österreich, vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzregelungen am Sitz des Kunden, bleiben die diesbezüglich anwendbaren und zwingenden Verbraucherschutzregelungen unberührt.

12. Salvatorische Klausel

Wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt: Sollte eine dieser vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder durchführbaren Bestimmung möglichst – soweit als möglich und rechtlich zulässig – nahe kommt. Auch wenn eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich aufrecht (Salvatorische Klausel).